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Was ist neu in ADTax Version 2019.1.x

  • Version 2019.1x 
  • verfügbar ab 04.03.2019
  • erforderlicher Freischaltcode 2019.1x

Welcher Freischaltcode?

Version 2019.1x ist ein kostenpflichtiges Update und benötigt den neuen Freischaltcode 2019.1x. Dieser ist für alle Zwischenupdates (2019.1.0...2019.1.9999) gültig.

Für alle Kunden mit Serviceverträgen ist diese Version kostenlos. Die erforderlichen Freischaltcodes 2019.1x wurden vor Erscheinen der Version (am 25.02.2019) per Mail versandt.

Kunden ohne Softwareservice:

Kunden mit gültigem Freischaltcode 2019.1x können auch ohne Softwareservice alle Zwischenupdates kostenlos laden! Nicht erlaubt ist das Einlesen der quartalsweise neu erscheinenden Kostenträgerdaten.

 


RELEASE 2019.1.1056

 verfügbar ab 26.08.2019

25.08.19 Korrektur im Datensatzaufbau FKT Segment


RELEASE 2019.1.1055

 verfügbar ab 21.08.2019

02.08.19 Änderungen für Hilfsmittelerbringer gemäß TA13 eingebaut Ab dem 15.02.20 werden die automatisch gemäß TA13 ausgetauscht.
Das Feld Mehrkosten (Private Aufzahlungen) hat nun ein eigenes Segment bekommen.
01.08.19 Änderungen für Heilmittelerbringer gemäß TA12 eingebaut Für Kassenrechnungen (mit DTA) wurde das elektronische Korrekturverfahren eingeführt. Derzeit kann das Verfahren nach bilateraler Vereinbarung eingesetzt werden. Ab dem 01.07.2020 wird das Korrekturverfahren für den produktiven Einsatz verpflichtend. Die Rezepte für das Korrekturverfahren werden über einen Assistenten angelegt. Es können nur bereits abgerechnete Rezepte korreliert werden. Rechnungen mit korrigierten Rezepten können nicht mehr storniert werden. Die Regelungen zu der Mitarbeiterabrechnung sind bei den Anwendungsfällen aufgeführt.

Erstellt und übermittelt werden die Rechnungen im Korrekturverfahren mit dem normalen Rechnungslauf. Da jedoch Rechnungen für die verschiedenen Verfahren nicht gemischt werden dürfen, werden die Rechnungen für das Korrekturverfahren nach den eigentlichen Rechnungen erstellt.

Anwendungsfälle:

Nachforderung (02) Ein Leistungserbringer hat bereits eine Rechnung eingereicht. Jedoch wurden dabei einzelne Leistungen durch den Rechnungssteller nicht berücksichtigt (z.B. Menge, Positionen), die nun nachträglich in Rechnung gestellt werden.
Inhaltlich werden lediglich die Abrechnungspositionen aufgeführt, die bei der Erstrechnung nicht abgerechnet wurden. Beim Anlegen des Rezeptes wird die Option Rezeptgebühr deaktiviert.

Zuzahlungsforderung(03) Ein Leistungserbringer hat bereits eine Rechnung eingereicht. Auf dieser Rechnung wurde der Rechnungsbetrag, entsprechend der bestehenden Regelungen, um die Zuzahlung gemindert. Der Versicherte hat im Nachgang – trotz schriftlicher Aufforderung – die Zuzahlung an den Leistungserbringer verweigert. Aus diesem Grund fordert der Leistungserbringer die Zuzahlung gemäß §43b SGB V nun vom Kostenträger.
Für die Forderung erstellt der Leistungserbringer eine neue Rechnung als Zuzahlungsforderung bei Heilmitteln nach §43 b SGB V). Basis für die neue Rechnung bildet inhaltlich die Erstrechnung mit dem Unterschied, dass in der neuen Rechnung die Zuzahlung vom Rechnungsbetrag nicht abgesetzt wird. Die Leistungen mit Menge und Preis stellen in diesen Fällen keine Forderung mehr dar, da diese bereits mit der Erstrechnung abgerechnet und bezahlt wurden. Neben der elektronischen Rechnung ist ein Nachweis über den erfolglosen ‚Einzugversuch‘ des Leistungserbringers in Form eines unterschriebenen Formblattes zu übermitteln.

Korrekturrechnung(04) Ein Leistungserbringer hat bereits eine Rechnung eingereicht. Jedoch wurde diese Rechnung ganz oder in Teilen von der zuständigen Krankenkasse bemängelt (z. B. fehlende Genehmigung, abweichender Vertragspreis, fehlende Unterschrift der/des Versicherten, fehlende/falsche Daten) und nicht oder nicht vollständig vergütet.
Darüber wird der Leistungserbringer entsprechend informiert. Nachdem der von der Krankenkasse bemängelte Sachverhalt durch den Leistungserbringer berichtigt wurde sind die nicht zuvor vergüteten Positionen erneut mit in Rechnung zu stellen. Wird die Datenqualität bemängelt sind die Korrekturen gemäß Mitteilung der Krankenkasse bei der erneuten Datenlieferung zu berücksichtigen.
Für die Korrekturrechnung erstellt der Leistungserbringer eine neue Rechnung. Inhaltlich werden die Abrechnungspositionen in der Höhe aufgeführt, die nicht von der zuständigen Krankenkasse vergütet wurden.


RELEASE 2019.1.1054

 verfügbar ab 04.03.2019

Vorbereitung zur Umsetzung der neuen TA 12